Politik, BRD und Rechtsverhältnisse
Verfasst: Mo 15. Jul 2013, 18:10
Moin, Moin.
Mit wachsender Sorge betrachte ich seit einigen Jahren, wie unsere freiheitlichen Grund-Rechte immer weiter eingeschränkt werden und unser Rechtssystem von innen heraus ausgehölt und stark verfremdet wurde. So wurde Stück für Stück relativ unbemerkt von unserem Volk und beinahe unerwähnt von den Medien unser ehemaliger Rechtsstaat demontiert und umgewandelt.
Nun ist die BRD: Ein Staat ohne (eine rechtstaatliche) Legitimation:
http://www.welt.de/welt_print/article77 ... ation.html
Auch Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider(Staatsrechtslehrer) kann darüber detailierte Informationen liefern.
http://www.kaschachtschneider.de/
Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider: Freiheit - Recht - Staat (Dauer des Vortrages: 58:54)
Veröffentlicht am 14.08.2012 „Freiheit - Recht - Staat. Diese Dinge gehören zusammen."
Vortrag von Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider über Recht, Politik und Wirtschaft in der Republik, am 1. Oktober 2011 auf dem Wissens-Forum der Wissensmanufaktur. „Das Recht muß nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Recht angepaßt werden." Immanuel Kant, deutscher Philosoph (1724-1804)
http://www.wissensmanufaktur.net/wissensforum
http://www.youtube.com/watch?v=HIw26h4xGDY
http://www.youtube.com/watch?v=HIw26h4xGDY[/youtube]
,,,,,
Nächster Punkt:
Zitat: Dr. Wilhelm Henrichs jun.
“Ein Hauptgrundsatz jeder rechtsstaatlichen Rechtssetzung ist es, dass sich aus dem Inhalt der Norm selbst ergeben muss, für welches Gebiet sie gelten soll. In der Regel gelten Gesetze und Rechsverordnungen für das ganze Gebiet der Körperschaft, deren Gesetzgeber oder Verordnungsgeber sie erlassen haben. Wird von dieser Regel eine Ausnahme gemacht, so muss das Gebiet, für das eine Sondervorschrift gesetzt wird, im Gesetz bezeichnet werden. …”
Mit dem Grundgesetz für die BRD liegt vor uns nicht bloss eine Verordnung, sondern eine Rechtsnorm auf der die öffentliche Ordnung für 82 Mio. Menschen aufbaut und die einen räumlichen Geltungsbereich von 357'000qkm für sich in Anspruch nimmt! Die rechtsstaatlichen Erfordernisse an eine Norm im Range einer Staatsverfassung - kann und darf nicht unter jenen einer Verordnung liegen! Die Festlegung ihres Geltungsbereichs muss über jeden Zweifel erhaben sein!
Nur hat die BRD selber aber gar keine Gebietskörperschaft und ist auch nicht der Gesetzgeber des GG.
Der Parlamentarische Rat vermochte es nicht den Text des GG in ein Gesetz zu wandeln. Er arbeitete den Text des GG lediglich aus. Dann wurde der Text von den Militärgouverneure der West-Alliierten Besatzungsmächte in ihrem Genehmigungsschreiben vom 12. Mai. 1949 zur Legitimierung durch die Länderparlamente frei gegeben. Siehe dazu auch das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949.
Auch der Versuch, den Geltungsbereich über die BRD herzuleiten ist nicht erfolgreich. Denn die BRD ist erstens nicht der Gesetzgeber. Das gesetzgebende Organ sind die Länderparlamente (für die WRV war es die Nationalversammlung) und zweitens stellt die BRD keine Gebietskörperschaft dar. Das GG nennt die BRD zwar einen Bundesstaat (Art.10.1GG). Doch der hierfür nötige Artikel, welcher diesen Bundesstaat durch Nennung seiner Gliedstaaten konstituiert, fehlt!
Der 133erGG vermeidet es, die BRD als Wirtschaftsgebiet zu erklären. Dies würde die BRD territorial konstituieren. Statt dessen konstituiert er die BRD nur als Verwaltung des Wirtschaftsgebietes. Die BRD bleibt gebietslos.
Da also die BRD weder Gesetzgeber noch eine Gebietskörperschaft dar stellt, kann dem obigen Grundsatz folgend, der Geltungsbereich nicht aus dem bestehenden Grundgesetz abgeleitet werden. Der erste Satz des Art.23GG ist somit eine reine Aufzählung der Länder in denen das GG von den jeweiligen Länderparlamenten in Kraft gesetzt wurde und nicht die Inkraftsetzung des GG in den aufgezählten Länder. Folglich ist der Art.23GG a.F. bezüglich seines Geltungsbereiches belanglos und seine Streichung ohne Folgen für die Geltung des GGs.
Dass die Präambel oder der Art.23GG a.F., hinsichtlich des Geltungsbereichs, keine zweifelsfreie Bestimmung ermöglichen, weil die Aufzählung der Länder keine Vollständigkeit gewährt, zeigt sich im Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes (23. Dezember 1956).
Mit diesem Gesetz wurde der Geltungsbereich des GG auf das Saarland ausgeweitet. Das GG aber wies diese Erweiterung seines Geltungsbereiches nicht aus. Seine Präambel wie auch der Art.23GG a.F. blieben unverändert. Hierin zeigt sich, dass aus dem GG selbst, dessen Geltungsbereich nicht zweifelsfrei nachzuweisen war. (Stand nach dem Beitritt des Saarlandes 1956). Der hierfür im Vorfelde mit Frankreich ausgehandelte „Saarvertrag vom 27.Okt.1956“ reichte für das Inkraftreten des Beitrittes nicht aus.
Hier wurde klar zwischen Vertrag und Gesetz unterschieden. Der Saarvertrag wurde demnach nicht als Gesetz erkannt, was er auch nicht ist. Seine Bestimmung in Art.2, dass das Saarland dem Geltungsbereich des GG beitritt, erfüllt sich erst mit dem entsprechenden „Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes“. Die Nennung eines vergleichbaren Gesetzes würde demnach erst den Beitritt der neuen Bundesländer zum Geltungsbereich des GG nachweisen.
Da die BRD wie geschildert von ihrem GG nicht territorial konstituiert wird, hat sie folglich auch keine Körperschaftsgebiet.
Wies das GG zu Beginn für seine Gründungsländer noch einen eindeutigen Geltungsbereich durch den Art.23GG a.F. aus, so war dies nach dem Beitritt des Saarlandes 1956 schon nicht mehr möglich. Der vom GG ausgewiesene Geltungsbereich umfasste nicht mehr die gesamte BRD. Sein Geltungsbereich wurde durch ein niederrangigeres Gesetz erweitert, was den Begriff der Rechtsstaatlichkeit und dessen Erfordernisse schon arg strapaziert. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer, der Streichung des Art.23GG a.F. und der Erweiterung des Geltungsbereiches nur auf Grund eines Vertrages und in Abwesenheit eines Eingliederungsgesetzes, darf wohl nicht mehr behauptet werden, dass das GG rechtsstaatlichen Erfordernissen genüge!
Über die Rechts-Gültigkeit einer Paulskirchenverfassung von 1848 brauchen wir auch gar nicht weiter nachdenklen,
weil bis 1918 war es beispielsweise noch in Preußen der Fall, dass derjenige, der mehr Steuern zahlte, auch mehr Stimmen abgeben konnte. In der BRD wurde den Männern bis 1977 immer noch diverse Vorrechte eingeräumt, zum Beispiel durfte er bestimmen, ob seine Ehefrau arbeiten geht, oder ob die Ehefrau es nicht darf. Alle Ehefrauen mussten ihre "ehehelichen Pflichten" gesetzlich nachkommen. Von einer gleichberechtigten Wahl kann hiebei wohl kaum noch die Rede sein, selbst wenn der parlamantarische Rat seine Gesetzesvorlage zum GG hätte selber rechtsgültig machen können.
Alle Frauen durften noch lange Zeit gar nicht wirklich mitentscheiden.
Es ist nur eine dreiste BRD-Lüge, wenn nun behauptet wird, das seit knapp 95 Jahren die Frauen in Deutschland das aktive und passive Wahlrecht nutzen können.
...
Nächster Punkt:
Unser Bundesverfassungsgericht erklärte unser derzeitiges Wahlgesetz als verfassungswidrig:
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-058.html
Zur Zeit haben wir in der BRD gar keine legale Regierung im Bundestag, welche mit legalen Wahlen an die Macht gekommen ist. Vergleichsweise könnten wir nun ja ebenfalls unsererseits sellber unsere eigenen Gesetzesvorlagen im Internet veröffentlichen und dann genauso behaupten, dass unsere Gesetz nun rechtsgültig sind. In beiden Fällen fehlt nur eine demokratische Legitimation dafür.
Wir haben gar kein gültiges Wahlgesetz und müssten dafür erst einmal über ein neues Wahlgesetz mit einem Volksentscheid abstimmen, womit dann eine Regierung legal und rechtstaatlich gewählt werden könnte. Grunggesetzwidrige Wahlen können aber keine Organsiation legal und rechtstaatlich in die Regierung bringen und Nichtregierungsorganisationen haben kein Recht Gesetze rechtsgültig zu machen. Alles andere wäre ein Wahlbetrug und die regionalen Wahlleiter können sich in diesem Fall schon einmal auf einen Strafantrag wegen Wahlbetrug vorbereiten und damit rechnen sich für diese geplante und organisierte Straftaten auch persöhnlich im Einzelfall verantworten zu müssen.
Die repräsentative Demokratie entfremdet sich immer weiter von dem hohen Ziel den Willen der einzelnen Völker gerecht zu werden. Ich meine das Experiment: "repräsentative Demokratie" ist auf der gesamten Linie gescheitert und kann als ein Versuch die Korruption in Regierungskreisen zu verhindern, als völlig ungeeignet betrachtet werden.
...
Auf der Suche nach einem Ausweg wird dann oft auch der Artikel 20 Absatz 4 unseres GG erwähnt.
Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes verbürgt jedem Deutschen das Recht gegen jeden Widerstand zu leisten, der die im Grundgesetz verankerte freiheitliche demokratische Grundordnung außer Kraft setzt.
Das sieht auf den ersten Blick ja sehr vielversprechend aus.
Aber: Solange die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht, gibt es keine Rechtsgrundlage, auf der das Widerstandsrecht angewandt werden kann. Ist jedoch die freiheitliche demokratische Grundordnung schon außer Kraft gesetzt worden, dann gibt es ein Recht (im Sinne des Gesetzes) auf Widerstand nicht mehr.
Und wofür soll so ein Gesetz dann überhaupt nützlich sein, wenn keine Möglichkeit besteht dieses Gesetz jemals zur Anwendung zu bringen?
...
Zweifellos ist es ein schwieriges Thema, aber ich hoffe trotzdem auf rege Beteiligung an einer Diskussion zur Eröterung und zur Sensibiliesierung unseres Rechtsbewusstseins.
Wir haben nun die schwere Aufgabe auch alle Menschen in den ehemaligen Staatsorganen in eine neue Rechtsordnung , die sich strikt an unsere Menschenrechte orientiert, mitzunehmen und ein breites und tieferes Rechtsbewusstsein zu bilden, um unsere zukünftigen Probleme auch gemeinsam bewältigen zu können.
Ich bedanke mich für eure Aufmerksamkeit.
Dirk
Mit wachsender Sorge betrachte ich seit einigen Jahren, wie unsere freiheitlichen Grund-Rechte immer weiter eingeschränkt werden und unser Rechtssystem von innen heraus ausgehölt und stark verfremdet wurde. So wurde Stück für Stück relativ unbemerkt von unserem Volk und beinahe unerwähnt von den Medien unser ehemaliger Rechtsstaat demontiert und umgewandelt.
Nun ist die BRD: Ein Staat ohne (eine rechtstaatliche) Legitimation:
http://www.welt.de/welt_print/article77 ... ation.html
Auch Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider(Staatsrechtslehrer) kann darüber detailierte Informationen liefern.
http://www.kaschachtschneider.de/
Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider: Freiheit - Recht - Staat (Dauer des Vortrages: 58:54)
Veröffentlicht am 14.08.2012 „Freiheit - Recht - Staat. Diese Dinge gehören zusammen."
Vortrag von Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider über Recht, Politik und Wirtschaft in der Republik, am 1. Oktober 2011 auf dem Wissens-Forum der Wissensmanufaktur. „Das Recht muß nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Recht angepaßt werden." Immanuel Kant, deutscher Philosoph (1724-1804)
http://www.wissensmanufaktur.net/wissensforum
http://www.youtube.com/watch?v=HIw26h4xGDY
http://www.youtube.com/watch?v=HIw26h4xGDY[/youtube]
,,,,,
Nächster Punkt:
Zitat: Dr. Wilhelm Henrichs jun.
“Ein Hauptgrundsatz jeder rechtsstaatlichen Rechtssetzung ist es, dass sich aus dem Inhalt der Norm selbst ergeben muss, für welches Gebiet sie gelten soll. In der Regel gelten Gesetze und Rechsverordnungen für das ganze Gebiet der Körperschaft, deren Gesetzgeber oder Verordnungsgeber sie erlassen haben. Wird von dieser Regel eine Ausnahme gemacht, so muss das Gebiet, für das eine Sondervorschrift gesetzt wird, im Gesetz bezeichnet werden. …”
Mit dem Grundgesetz für die BRD liegt vor uns nicht bloss eine Verordnung, sondern eine Rechtsnorm auf der die öffentliche Ordnung für 82 Mio. Menschen aufbaut und die einen räumlichen Geltungsbereich von 357'000qkm für sich in Anspruch nimmt! Die rechtsstaatlichen Erfordernisse an eine Norm im Range einer Staatsverfassung - kann und darf nicht unter jenen einer Verordnung liegen! Die Festlegung ihres Geltungsbereichs muss über jeden Zweifel erhaben sein!
Nur hat die BRD selber aber gar keine Gebietskörperschaft und ist auch nicht der Gesetzgeber des GG.
Der Parlamentarische Rat vermochte es nicht den Text des GG in ein Gesetz zu wandeln. Er arbeitete den Text des GG lediglich aus. Dann wurde der Text von den Militärgouverneure der West-Alliierten Besatzungsmächte in ihrem Genehmigungsschreiben vom 12. Mai. 1949 zur Legitimierung durch die Länderparlamente frei gegeben. Siehe dazu auch das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949.
Auch der Versuch, den Geltungsbereich über die BRD herzuleiten ist nicht erfolgreich. Denn die BRD ist erstens nicht der Gesetzgeber. Das gesetzgebende Organ sind die Länderparlamente (für die WRV war es die Nationalversammlung) und zweitens stellt die BRD keine Gebietskörperschaft dar. Das GG nennt die BRD zwar einen Bundesstaat (Art.10.1GG). Doch der hierfür nötige Artikel, welcher diesen Bundesstaat durch Nennung seiner Gliedstaaten konstituiert, fehlt!
Der 133erGG vermeidet es, die BRD als Wirtschaftsgebiet zu erklären. Dies würde die BRD territorial konstituieren. Statt dessen konstituiert er die BRD nur als Verwaltung des Wirtschaftsgebietes. Die BRD bleibt gebietslos.
Da also die BRD weder Gesetzgeber noch eine Gebietskörperschaft dar stellt, kann dem obigen Grundsatz folgend, der Geltungsbereich nicht aus dem bestehenden Grundgesetz abgeleitet werden. Der erste Satz des Art.23GG ist somit eine reine Aufzählung der Länder in denen das GG von den jeweiligen Länderparlamenten in Kraft gesetzt wurde und nicht die Inkraftsetzung des GG in den aufgezählten Länder. Folglich ist der Art.23GG a.F. bezüglich seines Geltungsbereiches belanglos und seine Streichung ohne Folgen für die Geltung des GGs.
Dass die Präambel oder der Art.23GG a.F., hinsichtlich des Geltungsbereichs, keine zweifelsfreie Bestimmung ermöglichen, weil die Aufzählung der Länder keine Vollständigkeit gewährt, zeigt sich im Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes (23. Dezember 1956).
Mit diesem Gesetz wurde der Geltungsbereich des GG auf das Saarland ausgeweitet. Das GG aber wies diese Erweiterung seines Geltungsbereiches nicht aus. Seine Präambel wie auch der Art.23GG a.F. blieben unverändert. Hierin zeigt sich, dass aus dem GG selbst, dessen Geltungsbereich nicht zweifelsfrei nachzuweisen war. (Stand nach dem Beitritt des Saarlandes 1956). Der hierfür im Vorfelde mit Frankreich ausgehandelte „Saarvertrag vom 27.Okt.1956“ reichte für das Inkraftreten des Beitrittes nicht aus.
Hier wurde klar zwischen Vertrag und Gesetz unterschieden. Der Saarvertrag wurde demnach nicht als Gesetz erkannt, was er auch nicht ist. Seine Bestimmung in Art.2, dass das Saarland dem Geltungsbereich des GG beitritt, erfüllt sich erst mit dem entsprechenden „Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes“. Die Nennung eines vergleichbaren Gesetzes würde demnach erst den Beitritt der neuen Bundesländer zum Geltungsbereich des GG nachweisen.
Da die BRD wie geschildert von ihrem GG nicht territorial konstituiert wird, hat sie folglich auch keine Körperschaftsgebiet.
Wies das GG zu Beginn für seine Gründungsländer noch einen eindeutigen Geltungsbereich durch den Art.23GG a.F. aus, so war dies nach dem Beitritt des Saarlandes 1956 schon nicht mehr möglich. Der vom GG ausgewiesene Geltungsbereich umfasste nicht mehr die gesamte BRD. Sein Geltungsbereich wurde durch ein niederrangigeres Gesetz erweitert, was den Begriff der Rechtsstaatlichkeit und dessen Erfordernisse schon arg strapaziert. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer, der Streichung des Art.23GG a.F. und der Erweiterung des Geltungsbereiches nur auf Grund eines Vertrages und in Abwesenheit eines Eingliederungsgesetzes, darf wohl nicht mehr behauptet werden, dass das GG rechtsstaatlichen Erfordernissen genüge!
Über die Rechts-Gültigkeit einer Paulskirchenverfassung von 1848 brauchen wir auch gar nicht weiter nachdenklen,
weil bis 1918 war es beispielsweise noch in Preußen der Fall, dass derjenige, der mehr Steuern zahlte, auch mehr Stimmen abgeben konnte. In der BRD wurde den Männern bis 1977 immer noch diverse Vorrechte eingeräumt, zum Beispiel durfte er bestimmen, ob seine Ehefrau arbeiten geht, oder ob die Ehefrau es nicht darf. Alle Ehefrauen mussten ihre "ehehelichen Pflichten" gesetzlich nachkommen. Von einer gleichberechtigten Wahl kann hiebei wohl kaum noch die Rede sein, selbst wenn der parlamantarische Rat seine Gesetzesvorlage zum GG hätte selber rechtsgültig machen können.
Alle Frauen durften noch lange Zeit gar nicht wirklich mitentscheiden.
Es ist nur eine dreiste BRD-Lüge, wenn nun behauptet wird, das seit knapp 95 Jahren die Frauen in Deutschland das aktive und passive Wahlrecht nutzen können.
...
Nächster Punkt:
Unser Bundesverfassungsgericht erklärte unser derzeitiges Wahlgesetz als verfassungswidrig:
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-058.html
Zur Zeit haben wir in der BRD gar keine legale Regierung im Bundestag, welche mit legalen Wahlen an die Macht gekommen ist. Vergleichsweise könnten wir nun ja ebenfalls unsererseits sellber unsere eigenen Gesetzesvorlagen im Internet veröffentlichen und dann genauso behaupten, dass unsere Gesetz nun rechtsgültig sind. In beiden Fällen fehlt nur eine demokratische Legitimation dafür.
Wir haben gar kein gültiges Wahlgesetz und müssten dafür erst einmal über ein neues Wahlgesetz mit einem Volksentscheid abstimmen, womit dann eine Regierung legal und rechtstaatlich gewählt werden könnte. Grunggesetzwidrige Wahlen können aber keine Organsiation legal und rechtstaatlich in die Regierung bringen und Nichtregierungsorganisationen haben kein Recht Gesetze rechtsgültig zu machen. Alles andere wäre ein Wahlbetrug und die regionalen Wahlleiter können sich in diesem Fall schon einmal auf einen Strafantrag wegen Wahlbetrug vorbereiten und damit rechnen sich für diese geplante und organisierte Straftaten auch persöhnlich im Einzelfall verantworten zu müssen.
Die repräsentative Demokratie entfremdet sich immer weiter von dem hohen Ziel den Willen der einzelnen Völker gerecht zu werden. Ich meine das Experiment: "repräsentative Demokratie" ist auf der gesamten Linie gescheitert und kann als ein Versuch die Korruption in Regierungskreisen zu verhindern, als völlig ungeeignet betrachtet werden.
...
Auf der Suche nach einem Ausweg wird dann oft auch der Artikel 20 Absatz 4 unseres GG erwähnt.
Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes verbürgt jedem Deutschen das Recht gegen jeden Widerstand zu leisten, der die im Grundgesetz verankerte freiheitliche demokratische Grundordnung außer Kraft setzt.
Das sieht auf den ersten Blick ja sehr vielversprechend aus.
Aber: Solange die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht, gibt es keine Rechtsgrundlage, auf der das Widerstandsrecht angewandt werden kann. Ist jedoch die freiheitliche demokratische Grundordnung schon außer Kraft gesetzt worden, dann gibt es ein Recht (im Sinne des Gesetzes) auf Widerstand nicht mehr.
Und wofür soll so ein Gesetz dann überhaupt nützlich sein, wenn keine Möglichkeit besteht dieses Gesetz jemals zur Anwendung zu bringen?
...
Zweifellos ist es ein schwieriges Thema, aber ich hoffe trotzdem auf rege Beteiligung an einer Diskussion zur Eröterung und zur Sensibiliesierung unseres Rechtsbewusstseins.
Wir haben nun die schwere Aufgabe auch alle Menschen in den ehemaligen Staatsorganen in eine neue Rechtsordnung , die sich strikt an unsere Menschenrechte orientiert, mitzunehmen und ein breites und tieferes Rechtsbewusstsein zu bilden, um unsere zukünftigen Probleme auch gemeinsam bewältigen zu können.
Ich bedanke mich für eure Aufmerksamkeit.
Dirk